Das RKI hat am Morgen 113.522 Neuinfektionen gemeldet. Die Sieben-Tage-Inzidenz sinkt auf 632,2. Die Isolation für Corona-Infizierte kann künftig in der Regel schon nach fünf Tagen enden – mit „dringend empfohlenem“ Test zum Abschluss.
Die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz ist weiter gesunken. Das Robert Koch-Institut gab den Wert der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner und Woche am Morgen mit 632,2 an. (Vortag 639,5; Vormonat: 1457,9).
Allerdings liefert die Inzidenz kein vollständiges Bild der Infektionsentwicklung, auch weil die offiziellen Meldedaten vom Testverhalten der Bevölkerung abhängen.
… weitere Anpassungen der Corona-Re-gelungen informieren. Die Situation stellt sich nach Auskunft des Ministeriums für Wis-senschaft und Gesundheit in Rheinland-Pfalz so dar, dass es auch in der Omikron-Welle gelungen ist, das Gesundheitssystem nicht zu überfordern. Auch in anderen ge-sellschaftlichen Bereichen sind die Beschränkungen gefallen. Die Schulen, in denen besonders strenge Vorgaben galten, haben diese hervorragend umgesetzt. Das hat dazu geführt, dass wir das gesamte Schuljahr in Präsenz haben durchführen können – das ist unseren Schulgemeinschaften und Ihren Kindern zu verdanken. Nach den Prog-nosen des Fraunhofer Instituts ITWM vom 21. April 2022 können wir optimistisch in den Mai starten. Deshalb wird das Gesundheitsministerium die Quarantäne-Beschränkun-gen aufheben und die rheinland-pfälzische Coronavirus-Absonderungsverordnung an-passen. Daraus folgend ergeben sich auch Änderungen für den Schulbereich und die Teststrategie, über die wir Sie heute gerne informieren möchten.
Mit Blick auf Hygienestandards und den Gesundheitsschutz bleibt es – auch abseits der Pandemie – weiterhin wichtig, eigenverantwortlich und im Sinne anderer zu handeln. Dies gilt insbesondere für Personen, die Erkältungs- bzw. Krankheitssymptome zeigen, die die Schule nicht besuchen sollten. In diesem Zusammenhang wird das sogenannte „Schnupfenpapier“ überarbeitet und unseren Schulen in Kürze zugesandt. Auch die Masken können freiwillig weiter getragen werden.
Die Änderungen betreffen folgende Bereiche: Absonderung
Nach der neuen Absonderungsverordnung gilt für infizierte Personen eine Abson-derungspflicht von fünf Tagen, wobei in den letzten 48 Stunden vor Beendigung der Absonderung keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegen haben dürfen; die Absonderung endet spätestens nach Ablauf von zehn Tagen. Eine Freitestung ist nicht mehr vorgesehen.
Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige sind nicht mehr quarantänepflichtig. Dies betrifft nicht nur die Personengruppe der Kinder und Jugendlichen, sondern alle Personen.
Testungen und Maskentragen
Zum 2. Mai entfallen die zweimaligen anlasslosen Testungen, die in dieser Woche übergangsweise noch auf freiwilliger Basis stattfinden.
Künftig müssen sich nur noch infizierte Personen absondern. Für Kontaktpersonen gilt keine Quarantänepflicht mehr. Dementsprechend entfallen auch die 5-Tages-Testungen für Kontaktpersonen, die durch positive Selbsttestergebnisse ausgelöst wurden. Durch die 5-Tages-Testung konnte verhindert werden, dass Kontaktperso-nen in der Schule in Quarantäne mussten. Dies entfällt durch die neuen Regelun-gen.
Das Testkonzept „Einsatz von Antigen-Schnelltests an Schulen in Rheinland-Pfalz“ wird dementsprechend aufgehoben.
Mit der letzten Lieferung wurden knapp vier Millionen Tests an die Schulen ausge-geben – diese Restbestände können auf freiwilliger Basis und in eigener Verantwor-tung aufgebraucht werden. Darüber hinaus können auch die Masken freiwillig weiter getragen werden.
Auch können weiterhin (nach aktuellem Stand bis Ende Juni 2022) die Testmöglich-keiten im Rahmen des „Testens für alle“ freiwillig genutzt werden.
Melde- und Informationspflichten
Die Meldepflicht der Schulleitung gegenüber dem Gesundheitsamt bleibt bestehen. Sowohl der Verdacht einer COVID-19-Erkrankung sowie die Erkrankung selbst ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. t IfSG meldepflichtig. Ebenso sind weiterhin die Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler aus der Klasse bzw. Lerngruppe zu informieren, wenn eine Infektion aufgetreten ist. Die Gesundheitsämter können nach wie vor weitergehende Maßnahmen anordnen, sofern diese ein besonderes Infektionsgeschehen identifizieren.
Mit dem Wegfall der Testungen entfällt auch die Verpflichtung der Schulen, die Test-ergebnisse wöchentlich anonymisiert in elektronischer Form an die Schulaufsicht zu übermitteln.
Auch die tägliche Meldung der coronabedingten Schul(teil-)schließungen sowie der Infektionsfälle an die Schulaufsicht entfällt, um die Schulen zu entlasten. Gleichzeitig gilt natürlich, dass sich unsere Schulen bei Fragen selbstverständlich jederzeit an die Schulaufsicht wenden können, insbesondere sollte es zu vermehrten Personal-ausfällen kommen.
„Damit werden, wie bereits im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. März 2022 vorgesehen, weitgehende Einschränkungen des regulären Schulbetriebs im Mai entfallen. Nach zwei Jahren Pandemie können unsere Schülerinnen und Schüler wieder einen nahezu normalen Schulalltag erleben, der für die Entwicklung der Kinder und Ju-gendlichen von großer Bedeutung ist.“ heuißt es in einem Schreiben des Ministeriums an die dn die
Eltern und Sorgeberechtigten der Schülerinnen und Schüler an rheinland-pfälzischen Schulen in sachen Infektionsschutz- und Hygienemaßnahmen an Schulen ab 2. Mai 2022.
und weiter: in einem weiteren Schreibebn: Umgang mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen bei
Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule in Rheinland-Pfalz gültig ab 02. Mai 2022 –
Empfehlungen für Eltern, Sorgeberechtigte und Personal
Die Einrichtung (Kita oder Schule) sollte nicht besucht werden, auch wenn ein Infekt mit nur schwachen Symptomen vorliegt (z.B. leichter Schnupfen, leichter/gelegentlicher Husten). Die Kita oder die Schule sollte erst dann wieder besucht werden, wenn nach 24 Stunden der Allgemeinzustand weiter gut ist und keine weiteren Krankheitszeichen dazugekommen sind. Zur Klärung kann sich ein Selbsttest/Schnelltest anbieten.
Wenn Kinder und Jugendliche unter stärkeren Symptomen leiden, insbesondere Atem-wegs- und/oder Grippesymptome (z.B. Fieber, trockener Husten, Geruchs- oder Ge-schmacksverlust oder auch Gelenk- und Muskelschmerzen) oder verstärken sich die zunächst nur leichten Symptome, entscheiden die Eltern über die Notwendigkeit einer ärztlichen Beratung. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt entscheidet über die Durchführung eines PCR-Tests.
Wird ein PCR-Test durchgeführt, bleiben die Kinder und Jugendlichen mindestens bis zur Mitteilung des Ergebnisses zu Hause.
Ist das PCR-Testergebnis negativ, gelten die Empfehlungen zur Wiederzulassung wie oben beschrieben.
Ist das PCR-Testergebnis positiv, sind die Vorgaben und Regelungen des Ge-sundheitsamtes zu beachten.
Diese Empfehlungen gelten auch für geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche mit Erkältungs-/Krankheitssymptomen.
Zur Wiederzulassung des Besuchs einer Einrichtung sind kein negativer Virusnachweis und auch kein ärztliches Attest notwendig.
Symptome bereits bekannter chronischer Erkrankungen (wie z.B. Pollenallergien) sind nicht relevant.