COHEN & DYLAN (Vol.2) : Offizielle, semi-offizielle und in-offizielle Bootlegs (bis 2014) – Teil 1

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„Bootlegs“ sind eine Geschichte fuer sich. Fuer die einen sind sie das Non-Plus-Ultra. Fuer die anderen lästiges Beiwerk einer Musiker-Karriere. So manch Dritter wiederum, weiß mit dem Begriff „Bootleg“ ueberhaupt nichts anzufangen. Am 7. November erschien ein weiteres dieser Spezie, von welchen man nie weiss, sind sie offiziell, semi-offiziell oder gar in-offiziell. Letzteres sind die meisten, wie z.B. das oben abgebildete

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Doch „The Spirit Of Radio“ outet sich schnell sogar als wahrer Fake unter Fakes. Über die Aufnahme-Qualität lässt sich immer gerne diskutieren, schlimmer allerdings ist, wenn das Bootleg einen bereits vorhandenen Bootleg bootlegt. Das tut nämlich „THe Spirit Of radio“. Hier werden keine neuen Radio-Mitschnitte offeriert, sondern bereits vorhandene in nur auf den ersten Blick neuer Verpackung  angeboten. Öffnet man die kleine Papp-Karton-Box, sieht man, dass sich der Vertreiber noch nicht einmal die Mühe machte, „alte“ Mitschnitte neu zu präsentieren. Nein, er legte einfach die drei bereits bekannten Bootlegs  von im Radio gesendeten Mitschnitte in eben schon bekannter Aufmachung zusammen in die Pappschachtel und fertig.

Auf der Verpackung als CD One proklamierten ersten CD befindet sich nichts anderes als der Bootleg:

BACK TO THE MOTHERLAND

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Diesen Bootleg gibt es zur weiteren Verwirrung auch ebenso mit einem anderen Cover-Motiv bei dennoch gleichem Titel. Hier handelt es sich um ein im kanadischen Radio (CBC) gesendeten Konzert vom 9.11.1988 in der Massey Hall von Toronto/ Ontario/ Canada. Diesen Bootleg gibt es auch als DVD-Bootleg, da die Basis für den Bootleg eigentlich von einer TV-Übertragung im kanadischen Fernsehen liegt.

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Auf CD TWO gibt es ANGELS AT MY SHOULDER mit Songs vom im US-Radio übertragenen Konzert aus dem The Complex vom 18. April 1993 in Los Angeles, angereichert mit Songs vom AUSTIN CITY LIMITS-Radio-Konzert vom 12. Julio 1993 aus Texas.

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Auch diesen Bootleg gibt es zur weiteren Verwirrung auch ebenso mit einem anderen Cover-Motiv bei dennoch gleichem Titel.

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CD THREE enthalt Radio-Interviews aus den Jahren 1961-2008 und ist bereits erschienen unter dem Bootleg-Titel: THE CLASSIQUE INTERVIEWS

 

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nahmein form der schon in Der Begriff „Bootleg“ kam zum ersten Mal in den USA der 20er Jahre auf, womit die hohen Schäfte der Stiefel gemeint waren. Hierin wurden während der Prohibitionszeit die Schnapsflaschen unter den Augen der Polizei geschmuggelt. Nach der Aufhebung dieses Alkoholgesetzes bediente sich die Musikbranche dieses Begriffes, der fortan fuer die ersten Raubpressungen von Jazz-und Blues-Mitschnitten fuer unauthorisierte Aufnahmen stand.

Doch erst mit der Erfindung und Vermarktung von Tape-Decks und Music-Cassetten begann Ende der 60er Jahre die professionelle Vermarktung von Bootlegs. Zunächst waren es begehrte in limitierter Stueckzahl aufgenommene Konzert- oder Session-Mitschnitte, die neben den offiziellen Live-Alben (falls vorhanden) zu hohen Preisen unterm Laden-Tisch, auf Flohmärkten, Plattenbörsen oder per Mail-Order unters Volk gebracht wurden. Abgesehen von den tatsächlichen, wesentlich billiger produzierten Raubkopien offizieller Platten, empfand die Musikbranche das „Bootlegging“ anfangs noch als Kavaliersdelikt. Die geringe Auflage brachte keinen allzu hohen Einnahmeverlust, förderte hingegen das Image des Kuenstlers. Wer „gebootlegt“ wurde, war populär. Manche Bands, wie z.B. Grateful Dead oder Metallica riefen gar zum Bootlegging ihrer Live-Konzerte auf, in dem sie eigens fuer die Aufnahmefreaks abgetrennte Areale in den Konzerthallen freihalten ließen. Weniger freiwillig wurde besonders Bob Dylan zum Lieblingsziel, weil er massig produzierte, aber voller Eigensinn nur wenig von dem zur Veröffentlichung freigab. Fast von jedem Dylan-Konzert gibt es bislang eine Bootleg-Aufnahme. Direktübertragungen aus dem Fernsehen und Radio sowie die neue Technologie des Dat-Recordings erleichtern die Arbeit der Bootleger. Eine šbersicht aller bisher auf dem Markt erschienenen Bootlegs aufzustellen, erweist sich als schier unmögliches Unterfangen. Allein die eingeschworenen Dylan-Fans sprechen von ca. 3000 verschiedenen Bootlegs ihres Idols. Weitere beliebte Opfer sind Bruce Springsteen und die Rolling Stones.

Mit zunehmender Zahl, versuchten sich die Plattenfirmen und Kuenstler jedoch dagegen zu wehren, erhielten sie schlieálich keine muede Mark von den mittlerweile in hoher Stueckzahl produzierten Mitschnitten. Schärfere Eingangskontrollen fuehrten schließlich zur Bestechung vom Hallen- oder Techniker-Personal.

Aufgrund der immer höheren entgangenen Gewinne versuchten Kuenstler und Plattenfirmen gegen das Bootlegung vorzugehen. Einzelne Kuenstler wie z.B. Dylan oder Prince muáten selbst Klage erheben.

1982 entschied das Bundesverfassungsgericht nach der Klage Bob Dylans, „daß Mittschnitte von Konzerten auch denjenigen zugänglich gemacht werden darf, die an dem Kuenstler interessiert sind, aber nicht seinem Auftritt beiwohnen konnten.“ Die Bootlegger hatten gesiegt.

Doch bei einem darauffolgenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1985 entschieden die Richter, „daß ein ausländischer Kuenstler nicht gegen den Verkauf unerlaubter Aufnahmen geschuetzt ist, wenn das Konzert in einem Land stattfindet, das nicht den Vertrag des Rom-Abkommens unterzeichnet hat.“ Zwei Nachteile ergeben sich aus dem Rom-Abkommen und dieser beiden Urteile: Deutsche Kuenstler sind geschuetzt, ausländische nur dann, wenn ihre Konzerte in Deutschland aufgenommen wurden. Da sich die USA nicht dem Rom-Abkommen angeschlossen hat, etablierte sie sich als beliebter Aufnahmeort (siehe die „Live and Alive“/ „Live in USA“-Aufnahmen der Fa. Imtrat).

Diese Luecke des internationalen Leistungsschutzrechts bringt den insbesondere Ende der 80er/ Anfang der 90er Jahre aufkommenden „Bootleg-Labels“, die auf Verweis dieses Urteils auf einmal keine Bootlegs mehr vertrieben, sondern „semi-offizielle“ oder „nicht vom Kuenstler authorisierte“ Live-Mitschnitte in einer Auflage von 1000 – 15 000 (und mehr), immerhin 300 bis 1000 % Gewinnspanne einfahren. Beim Kauf von fuer „Bootlegs“ bestimmte Mitschnitte werden zwischen 0! und 30.000 Mark gezahlt. Je nach Qualität und Ereignis. Produziert wurden die „Boots“ damals fuer knapp 2 D-Mark. Verkauft zwischen 10 und 40 (oder mehr) D-Mark. Selbst wenn jetzt die sogenannten „Schutzluecken-Labels“ mittlerweile 10 % pro Abgabepreis/CD an die GEMA weiterleiten, obliegen ihnen stattliche Gewinne. Dem Kuenstler und seinem Major-Label allerdings ein ebenso stattlicher entgangener Gewinn. Die SONY (damals noch CBS) und die Rolling Stones versuchten 1990/1991, da sie in Sachen Urheberrecht nicht weiterkamen, den Weg mit der Klage gegen den unlauteren Wettbewerb bei dem sagenumwobenen und teilweise vom Markt genommenen und wieder auf den Markt gebrachten „Live in Basel’90“-Mitschnitts

einzuschlagen. Doch auch dies griff nicht: Der Tatbestand der Illegalität war nicht erfuellt, da nicht sämtliche Faktoren (Entstehung, Aufnahme, Herstellung, Vertrieb, Nationalität, Ort und Zeit der Aufnahme) erfuellt waren. Zudem verwirrte, daß ein anonymer Fan, ein Konzert eines englischen Kuenstlers in der Schweiz aufnimmt, diesen Mitschnitt einer luxemburgischen Firma verkauft, die diesen Mitschnitt wiederum von einer deutschen Firma vertreiben läßt. Soviel zu den aktuelleren Aufnahmen.

Ein anderes Beispiel behandelt Aufnahmen vor 1975, die in Luxemburg hergestellt wurden. Die unterliegen ebenfalls nicht dem Rom-Abkommen, da Luxemburg erst 1975 diesen Leistungsschutzvertrag unterzeichnete.

Doch die Argumentation der Bootlegger, daß das, was nicht verboten, erlaubt sei, reichte den Klagenden nicht mehr. Mit dem Wegfall der innergemeinschaftlichen Grenzkontrollen Europas am 1. Januar 1993 wuchs die Befuerchtung der Kuenstler und Major-Labels vor weiteren entgehenden Gewinnen.

In einer Reihe von Musterprozessen, darunter auch solche vor dem Europäischen Gerichtshof, wird seit 1993 versucht, die Situation zu Gunsten der Kuenstler und Major-Labels zu bereinigen. Auf Grundlage des Artikels 7 des EWG-Vertrages, der die Diskreminierung von Angeh”rigen aus den Mitgliedstaaten der EG verbietet, versuchte z.B. Phil Collins gegen einen „Bootleg“ eines seiner Konzerte vorzugehen, um gleiches Recht wie ein deutscher Kuenstler zu bekommen.

Ganz anders regierte z.B. der 1991 verstorbene Frank Zappa auf das „Bootlegging“. Nach Dylans, anläßlich seines 50. Geburtstages, offiziell erschienenen „Bootleg-Series 1-3 – Rare and Unreleased“ bootlegte sich Zappa selbst, indem er Aufnahmen seiner Konzerte von 1967-1981 aufgekauft und/oder selbst aus seinem Archiv ausgegraben hat, um diese auf den Markt zu werfen. – Vielleicht die beste Methode, den Auswirkungen des Bootlegging beizukommen.

 

Dennoch gelang schlieálich mit dem Urteil vom 20. Oktober 1993 des Europ„ischen Gerichtshofes ein bedeutender Schritt nach vorne. Es wurde fuer Recht befunden, daß EU-angehörige Kuenstler in Deutschland den gleichen Schutz genießen wie ihre deutschen Kollegen. Die Zeit der „Schutzluecken-Piraterie“ scheint zu Ende.

Laut den neuesten Angaben des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft e.V. in deren juengsten Veröffentlichung heißt es: „Die Schutzlueckenpiraten uebertrugen dabei die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ohne weiteres auf EU-Buerger, ohne zu bedenken, daá sich das Gericht mit Fragen des europäischen Rechts nicht auseinandergesetzt hatte, weil in beiden Fällen Nicht-EU-Buerger (Phil Collins und Cliff Richard) geklagt hatten.“ Diese ließen festsstellen, daá EU-Buerger in Deutschland nicht wegen ihrer Staatsangehörigkeit diskreminiert werden duerfen. Während Phil Collins gegen einen nicht von ihm genehmigten Live-Mitschnitt in den USA klagte, klagte Cliff Richard gegen einen nicht von ihm genehmigten Tontr„ger mit alten Originalaufnahmen. Letzterer Fall beschäftigte sich hierbei zudem noch mit dem Schutz der Tonträgerhersteller der z.Zt. (noch) nach 25 Jahren ausläuft. Geplant ist ein Schutz fuer 50 Jahre.

„Nachdem sich die die EG-Kommission, die Regierungen Deutschlands, Großbritannien sowie schlieálich auch der EG-Generalanwalt im Sinne der Kläger geäußert hatten, entschied der Europäische Gerichtshof in einem Urteil, das an Klarheit und Deutlichkeit keine Wuensche offen läßt, daß EU-Buerger Anspruch auf genau den Schutz haben, den das Gesetz deutschen Staatsangeh”rigen gew„hrt. In der Praxis bedeutet dies, daß Kuenstler und Tontr„gerhersteller, die vertraglich Rechte von ihnen ableiten, 50 Jahre lang geschuetzt sind, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfuellt ist:

– der Kuenstler ist Deutscher

– der Kuenstler ist EU-Buerger

– der Kuenstler ist ein Nicht-EU-Buerger (z.B. Amerikaner) und das Rom-Abkommen findet Anwendung

– bei Kuenstlergruppen reicht es, wenn ein Gruppenmitglied Deutscher bzw. EU-Buerger ist oder unter den Anwendungsbereich des Rom-Abkommens fällt

– die Darbietung hat in Deutschland stattgefunden.“

 

Die Auswirkungen des Entscheids des EuGH waren enorm. Ca. 50% der (vermeintlichen) Schutzlueckenpiraterie-Produkte verschwanden aus den Regalen der Plattenläden und -Abteilungen. Die Karstadt AG z.B., die stets die gesamte Palette von Imtrat in ihrem Angebot hatte, verwehrt sich seit Beginn 1994 diesen Produkten. eine zus„tzliche wichtige Aussage des EuGH ist, daß die festgestellte Rechtslage nicht erst seit dem Urteilsspruch gueltig ist, sondern nach deren Auffassung schon immer gegolten hat, was fuer die Anbieter solcher Produkte immense Lizenznachforderungen bedeutet.

Mit den umfangreichen Harmonisierungsrichtlinien der EG wird es wird es wohl bis sp„testens 1. Juli 1995 mit der Umwandlung dieser Rechtsprechung des EuGH in Nationales Recht zu einer EU-weit harmonisierten Urheberrechtslage kommen.

 

Leonard Cohen blieb, zum Bedauern seiner Anh„nger, bisher von allzu vielen „Bootlegs“ seiner Konzerte verschont. Obwohl er nur zwei offizielle Live-Alben („Live Songs“ (1973) und „Cohen Live“ (1994)) herausbrachte, gibt es bis dato unter den Cohen Fans gerade einmal 19 bekannte Cohen-Boots. Wobei allein sechs von dem selben Konzert enstanden sind, und ein weiteres Live-Album kein richtiges „Bootleg“ ist.

W„hrend von Dylans „Great White Wonder“-Bootleg angeblich ueber 350.000 Mal verkauft hat und damit zum legend„rsten Bootleg aller Zeiten auserkoren wurde, gibt sich die Cohenmania recht bescheiden. Ebenso wie Cohen selbst, arbeiten auch dessen Bootlegger langsam. In den 70er wurden zwei bekannt. Einen, mittlerweile kaum noch zu bekommenden (und vom Autor noch nie gesichteten) Mitschnitt des Glasgow-Konzertes vom 19.03.1972 und einweiteres aus dem Jahr 1976. Ein Bootleg aus dem Jahre 1968 „… At The Beep“, dessen Erscheinungsdatum der Autor bis dato nicht festmachen konnte, stammt aus einer Radio-Sendung.

Auch wenn die Leiter der einzelnen Fan-Clubs dennoch s„mtliche Konzerte auf Band in ihren Archiven listen, sah erst 1985 ein Doppel-Vinyl-Album namens „Songs Of A Seriuos Old Man“ das Licht der Plattenwelt. Das „weiße“ Album mit einem Presse-Foto auf dem Cover dokumentierte ebenso wie das angeblich nur in Polen erh„ltliche „Poland Album“ zwei Konzerte seiner 85er „Various-Position“-Welt-Tour. Cohen schien fuer den Bootleg-Markt nicht geeignet und so kam von der 88er „I’m Your Man“-Tour ebenfalls nur zwei Doppel-Alben unter den verheißungsvollen Titel „I’m Your Live-Man“ und „Warm Reception“ heraus.

Erst durch die erneut aufkommende Renaissance des „kleinen Bruders“ Dylans erschien 1991 in der Serie der „Super Golden Radio Shows“, auf dem Cover als New York-Mitschnitt deklariertes Konzert, das in Wahrheit lediglich die Aufnahme Cohens beim „Rock Pop Special“ vom zweiten deutschen Fernsehen enthielt.

Cohen-Bootlegger holten schließlich 1992 und 1993 in ihrer Bescheidenheit auf. „Diamonds in the Minefield“ und „Heart Housed In Thorn-Bush“ dokumentierten gleich doppelt das ein und dasselbe Konzert von Montreaux aus dem Jahre 1985. Ähnlich erging es einem mit „First We Take Manhattan“, „The Presence“ und „The Ladies’Man In Concert“, „Nor Cure For Love“, „For The Love Of Cain Vol. I & II“ und „Greatest Hits Live 93“. Die Live-šbertragung des schweizerischen Rundfunks des Konzertes in Zuerich am 21. Mai 1993 lockte gleich sechs verschiedene Hersteller an. Doch Vorsicht: Sich alle sechs Versionen anzulegen empfiehlt sich nur fuer ganz Hartgesottene. Die Setlist ist bis auf sekundiöse Unterschiede identisch. Nur wer Spaß an sechs verschiedenen, nicht sonderlich attraktiven Covern und gegebenfalls an einer nicht authentischen Song-Auflistung Interesse hat, sei die Anschaffung ans Herz gelegt. šbrigens wurden die Zuericher-Boots mit aller Wahrscheinlichkeit nicht von den Master-B„ndern heruntergezogen, was die ueberraschender Weise gute Qualität der Aufnahme erahnen läßt. Denn, Ernst Buechmueller, der Veranstalter des Zuericher Konzertes machte die Live-šbertragung erst möglich. Er vereinbarte mit dem Cohen-Management die mit zahlreichen Jingles versehene Konzertuebertragung (daher die jeweiligen Ausblendungen auf den Boots). Jeweils ein Master-Band befindet sich im Besitz des Cohen-Managements und Ernst Buchmueller.

Anders verhält es sich mit „Above The Soul“, ein von Aufmachung und Inhalt sehr attraktives Warm-Up-Konzert aus Los Angeles fuer die bevorstehende „The Future“-Tournee.

Zu warnen ist vor „The Last Of The Bohemians“, ein als „Live in Athen 1988“ angepriesenes Teil, welches lediglich die Songs aus dem offiziell erschienenen Video „The Songs Of The Life Of L.C.“ (1988) und zusätzlich einige Schnipsel der „Super Golden Radio Show“ enth„lt.

Als Fan Leonard Cohens schießt man solche Warnungen verständlicherweise in den Wind. Zu wenig Mitschnitte gibt es schließlich, sodaß man natuerlich alles kauft, was von den etwas mehr als 455 bekanntgewordenen Auftritten Cohens (exklusive den 247 Konzerten der Welttournee 2088-2010 sowie weitere zwischen 2012 und 2013 als „Konzert-Mitschnitt“ auf den Markt kommt.

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Der Verweis auf die „Live Songs“ von 1973 und auf das 1994 herausgekommene zweite offizielle Live-Album „Cohen Live“ der 88/ 93er Welt- Tournee, sowie „Live in London“ (2008) und „Live in Dublin“ (2013), oder auch die während der Welttourneen eingeschobenen offiziellen Live-Alben „Live At The Isle Of Wight-Festival“ (1970) oder „“Songs From the Road“ (2010) reichen für die Hartgesottenen, – auch wenn sie nichts zum Schaden Cohens beisteuern möchten – eben nicht aus.

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Und so erscheint nach den mehr oder weniger semi- oder gar in-offiziellen Mitschnitten „Back To The Motherland“ und „Angels Of My Soul“ am 7. November 2014 mit „The Sprit of Radio“ mit bereits auf anderen Bootlegs enthaltenden Live-Aufnahmen ein weiteres „Bootleg“ und kanibalisiert sich quasi.